Hinweisgeberschutz

Am 2. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Es dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie und soll Personen schützen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gem. § 2 HinSchG erlangt haben und diese melden. Das Gesetz verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen und Behörden, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.

Für die Unternehmen der Stephan Schmidt Gruppe wurde eine Interne Meldestelle eingerichtet. Folgende Meldekanäle stehen zur Verfügung, um Verstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu melden:

 

E-Mail: hinweisgebermeldestelle[ at ]stephan-schmidt(dot)group 

Telefon: +49 6436 609 1120

Post: Stephan Schmidt KG
          Hinweisgeber-Meldestelle
          (vertraulich!)
          Bahnhofstr. 92
          65599 Dornburg-Langendernbach

 

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung von Missständen beruflich benachteiligt wurden. Ziel des HinSchG ist es, hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Ein weiteres Herzstück des HinSchG ist der bestmögliche Schutz ihrer Identität.

 

Weitere Infos zu dem Thema:

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen – Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Richtlinie EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - „Whistleblower-Richtlinie“

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